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Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Giftschlangenseren zu übernehmen.
Sie sind nicht im Katalog der verordnungsfähigen Medikamente gelistet, werden nicht für den deutschen Markt produziert und sie sind damit in Deutschland nach dem ArzneiMittelGesetz (AMG) ohne Zulassung.

Krankenkassen übernehmen (zusammengefasst) i. d. R. Kosten für

  • Leistungen, die der Vermeidung und Linderung von Krankheiten dienen
  • Leistungen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch
  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung von Krankheiten (*)

Damit ist grundsätzlich nur eine konventionelle Behandlung ohne Serum vorgesehen und über die GKV abgedeckt.

Eine Ausnahme gilt bei dem Biss einer Kreuzotter, der einzigen in ganz Deutschland regelmäßig vorkommenden Giftschlange. Hier ist das entsprechende, ggf. monovalent wirksame Serum inkludiert, das zu diesem Zweck in den Notfalldepots der Landes-Apothekenkammern vorgehalten wird.

Die Seren gegen exotische Giftschlangen müssen nach § 73 Abs. 3 AMG aus den entsprechenden, i.d.R. außereuropäischen, Herstellungsländern importiert werden. Im stationären Bereich kann es über „Nebenwege“ Ausnahmen für die Finanzierung von solchen Medikamenten ohne Zulassung geben.

Die Finanzierung dieser Seren ist also im Prinzip eigenes „Privatvergnügen“, genauso, wie die Haltung der Giftschlangen selbst. Die Vorhaltung dieser Seren damit erst recht.

Was nutzt ein Serum im Ausland mit wochenlangen Beschaffungszeiten?

Wenn ein Biss sich ereignet, braucht man das Serum unmittelbar und umgehend.

Seren werden in Deutschland nirgendwo vorgehalten außer durch die verantwortungsbewussten Mitglieder im Serum-Depot Deutschland e. V..

(*) Weitere Informationen finden Sie auch hier: Bundesministerium für Gesundheit - Leistungskatalog der Krankenversicherung



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